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Ausbildungskosten

Ausbildungskosten werden vom Finanzamt sehr unterschiedlich bewertet und sind auch immer wieder Inhalt von Bundesfinanzhof-Urteilen, die das Thema weiter ausdifferenzieren.

Sie können zum einen als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn sie im Rahmen einer Erstausbildung oder eines Erststudiums angefallen sind. Der Höchstbetrag der absetzbaren Aufwendungen beträgt in diesem Fall 6.000 € pro Person und Jahr (der Betrag verdoppelt sich nicht bei gemeinsamer Veranlagung, er bleibt Personengebunden).

Nachteil der Betrachtung als Sonderausgaben:

  • Sie sind in der Höhe beschränkt und
  • Sie können nicht vor- oder nachgetragen und damit mit späteren Einkünften verrechnet werden. Gerade während der Erstausbildung / dem Erststudium liegen jedoch häufig nur sehr geringe bis gar keine Einnahmen vor, auf die sich der Sonderausgabenabzug  steuermildernd auswirken könnten.

Wurde bereits ein Erststudium oder eine Erstausbildung abgeschlossen, können die Aufwendungen für ein Zweitstudium (hierzu zählt auch ein Masterstudium), Fortbildungen oder Umschulungen dagegen als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe steuerlich abgesetzt werden. Als Werbungskosten können diese Aufwendungen dann auch als Verluste in andere Jahre verlagert (Verlustvor- oder Rücktrag) und mit positiven künftigen Einnahmen verrechnet werden.


Sowohl für Aufwendungen-als-Sonderausgaben als auch für Aufwendungen-als-Werbungskosten gilt, dass im Grunde alle Kosten absetzbar sind, die auch bei Erwerbstätigkeit als Werbungskosten für den Beruf gelten würden. Darunter fallen z.B. Ausgaben für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Studiengebühren, Fahrtkosten etc.

Wichtig:
Die Bildungsveranstaltungen zur Erst- oder Zweitausbildung müssen einen Bezug zu einer aktuellen oder (potentiellen) zukünftigen Erwerbstätigkeit besitzen, um als Sonderausgaben oder Werbungskosten angerechnet zu werden. Andernfalls werden sie vom Finanzamt als Hobby gewertet und nicht berücksichtigt. 

 

Stand: 01.02.2016

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