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Weitere steuerrelevante Leistungen für Kinder

Neben dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag können Eltern noch weitere Steuervergünstigungen nutzen, um z.B. bei Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder Steuern zu sparen.

Ausbildungsfreibetrag

Neben dem Kinderfreibetrag  kann für jedes Kind (mit Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag), das

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • sich in Berufsausbildung befindet und
  • außerhalb des Elternhauses wohnt

ein sog. Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 € pro Jahr beantragt werden. Wie auch der Kinderfreibetrag wird dieser für jeden vollen Lebensmonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt wurden, bei der Steuererklärung berücksichtigt.  Bei einer Unterbringung im Ausland (z.B. durch Studienorte außerhalb Deutschlands) kann sich der Freibetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung verringern.


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Um Alleinerziehende Eltern zu fördern, wurde der sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geschaffen. Dieser beläuft sich ab 2023 auf 4.260 € für das erste sowie zusätzlich 240 € für jedes weitere Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag besteht. Dieser Entlastungsbeitrag steht grundsätzlich dem Elternteil zu, das auch das Kindergeld erhält (und bei dem das Kind gemeldet ist).  Der zusätzliche Entlastungsbetrag für jedes weitere Kind wird jedoch nur per Antrag auf Lohnsteuerermäßigung berücksichtigt.

Wichtig: Der Entlastungsbetrag steht dem Alleinerziehenden Elternteil nur solange zu, wie keine weiteren volljährigen Personen zum Haushalt gehören, es sei denn, es handelt sich bei diesen um volljährige Kinder mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.


Kinderbetreuungskosten

Bis zu einer Summe von 6.000 € pro Kind und Jahr können Eltern (bei denen das Kind gemeldet ist) Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Zwei Drittel davon, also maximal 4.000 €, werden dann vom Finanzamt als Sonderausgaben berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass

  • das Kind zum Haushalt gehört,
  • für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht und
  • es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Einzig für behinderte Kinder gelten hierbei keine Altersgrenzen, sofern die Behinderung vor dem 25. Geburtstag des Kindes eingetreten ist. Nicht berücksichtigt werden allerdings Kosten für Nachhilfe-Unterricht, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Gebühren für Sportvereine oder Fitness-Studios) sowie für die Verpflegung des Kindes. Anerkannt werden üblicherweise z.B. Zahlungen an Kindergärten, Kinderkrippen, Babysitter oder Tagesmütter.

Bei den Höchstbeträgen ist es übrigens unerheblich, ob es sich um Elternpaare oder Alleinerziehende handelt. Es sind Jahresbeträge, die unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Betreuungsleistungen zur Verfügung stehen. Für den steuerlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten müssen schriftliche Belege vorgehalten werden, z.B. Rechnungen und Überweisungsbelege, Arbeitsverträge bei Minijobbern oder der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

 

Stand: 01/2023

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