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Lohnsteuerermäßigung

Systembedingt wird den meisten Arbeitnehmern im Lauf des Jahres mehr Lohnsteuer abgezogen, als sie eigentlich schulden. Daher folgt auf fast 90% aller Steuererklärungen eine Erstattung, im Schnitt zwischen 800,- und 900,- € pro Steuererklärung. Damit geben Sie dem Staat im Grunde einen zinsfreien Kredit.

Um das zu verhindern bzw. zu verringern, können Sie Lohnsteuerermäßigungen i.S. eines Lohnsteuerfreibetrags beantragen – mittlerweile für bis zu 2 Jahre. Damit dieser gültig wird, müssen die eingetragenen Lohnsteuerermäßigungen allerdings mehr als 600 über dem Werbungskosten-Pauschbetrag liegen. Arbeitnehmer können also erst Werbungskosten von über 1.600,- € als Freibetrag eintragen lassen (1.000,- € Arbeitnehmer-Pauschbetrag plus 600,- € Antragsgrenze). Eine Ausnahme bilden z.B. Behindertenpauschbeträge sowie Ausgaben für Haushaltsnahe Dienstleistungen, die auch unterhalb der Antragsgrenze eingetragen werden können.

Wer einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung abgibt (bis spätestens 30. November ), muss grundsätzlich auch eine Steuererklärung für das jeweilige Jahr abgeben. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Bei Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbeträgen sowie bei Jahresbruttolöhnen von max. 10.200,- € muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

 

Stand: 01.02.2016

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