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Lohnsteuerklassen

Ihre Lohnsteuerklasse richtet sich in aller Regel nach Ihrem Familienstand sowie nach der Art bzw. Anzahl Ihrer Dienstverhältnisse.

Steuerklasse I erhalten alleinstehende unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen ohne Kinder (oder mit Kindern, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht), geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner sowie verwitwete, deren Ehegatte/Lebenspartner vor 2012 gestorben ist.

Steuerklasse II gilt speziell für Alleinerziehende, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.

Steuerklasse III kann von nicht getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartnern gewählt werden, sofern der jew. Andere keinen Arbeitslohn bezieht, in Rente ist oder weil er nach Steuerklasse V besteuert wird. Wenn der Ehepartner eines verwitweten Arbeitnehmers im Vorjahr verstorben ist, kann ebenfalls die Steuerklasse III im Nachfolgejahr zum Tragen kommen.

Steuerklasse IV gilt standardmäßig für zusammen lebende Ehe-/Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen und sich nicht für die Steuerklassenkombination III/V entschieden haben.

Steuerklasse V ist das Pendant zu Steuerklasse III für den jeweils anderen Ehe-/Lebenspartner.

Steuerklasse VI gilt für jedes weitere Dienstverhältnis von Arbeitnehmer/innen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn bzw. Gehalt beziehen.

Durch die Lohnsteuerklassenwahl können sich bei Ehepartnern unterschiedliche Steuerklassenkombinationen ergeben, die Einfluss auf den laufenden Lohnsteuerabzug nehmen:

  • Steuerklasse III/V ist in der Regel immer dann am günstigsten, wenn ein Ehepartner mindestens 60% des Gesamteinkommens beider Partner beisteuert.
  • Steuerklasse IV/IV  ist günstiger, wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen.
  • Steuerklasse IV/IV mit Faktor soll dafür sorgen, dass der laufende Lohnsteuerabzug in etwa der tatsächlichen Steuerschuld entspricht. Dazu berechnet das Finanzamt aus dem Verhältnis beider Arbeitslöhne einen Faktor, den es dem Arbeitgeber mitteilt.

Wer die Lohnsteuerklassenkombination III/IV oder IV/IV mit Faktor wählt, ist verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Zu bedenken ist bei der Wahl der Lohnsteuerklassen auch, dass der resultierende Nettolohn die Bemessungsgrundlage für Lohnersatzleistungen bildet – z.B. für Eltern- oder Mutterschaftsgeld, Arbeitslosen- oder Krankengeld. Die Steuerklasse V führt in diesem Zusammenhang zu verhältnismäßig mageren Lohnersatzleistungen, was den geringer verdienenden Partner zusätzlich belasten kann.

Wer seine Steuerklasse(nkombination) wechseln möchte, kann dies einmal vor Beginn des Steuerjahres und einmal im Laufe des Jahres tun, spätestens aber bis zum 30. November. Zusätzlich kann die Steuerklasse gewechselt werden, wenn einer der Partner verstirbt oder aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet. Für höhere Lohnersatzleistungen bei Elternschaft sollte der Steuerklassenwechsel spätestens 8 Monate vor der Geburt erfolgt sein.

Stand: 01.02.2016

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