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Reisekosten im Steuerrecht

Als Reisekosten im steuerrechtlichen Sinne werden Werbungskosten bezeichnet, die im Rahmen von Auswärtstätigkeiten entstehen. Auswärtstätigkeiten sind vorübergehende beruflich bedingte Abwesenheiten, sei es von der eigenen Wohnung oder vom (üblichen) Arbeitsplatz. Zu den absetzbaren Kosten zählen in diesem Zusammenhang Fahrt- und Verpflegungskosten sowie Übernachtungs- und Reisenebenkosten, sofern diese nicht bereits durch den Betrieb erstattet wurden.
Sofern sich berufliche Auswärtstätigkeiten z.B. mit privaten Urlauben mischen, kann der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten abgesetzt werden, sofern er zwischen 10 und 90% der Gesamtkosten liegt. Unterhalb von 10% erfolgt kein Werbungskostenabzug, über 90% können die Gesamtkosten angesetzt werden.
 

Seit dem 01.01.2014 hat sich das Reisekostenrecht in einigen Bereichen grundlegend verändert. Eine der wichtigsten Veränderungen betrifft dabei den Arbeitsplatz, von dem man sich bei einer Auswärtstätigkeit entfernt. Diese sogenannte ‚erste Tätigkeitsstätte‘ bezeichnet jede ortsfeste betriebliche Einrichtung, an dem der/die Arbeitnehmer/in seine Arbeit verrichtet. Jede/r Arbeitnehmer/in hat davon maximal eine, die in der Regel der Arbeitgeber festlegt. Grundsätzlich besteht die erste Tätigkeitsstätte dort, wo der/die Beschäftigte/r üblicherweise arbeitstäglich oder zwei volle Arbeitstage pro Woche oder mind. ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit tätig ist.
Durch diese Regelung können für alle Einsätze außerhalb dieser ersten Tätigkeitsstätte die deutlich vorteilhafteren Abzugs- und Erstattungsmöglichkeiten des Reisekostenrechts genutzt werden.
 

Dazu gehören z.B. die Verpflegungspauschalen. Im Inland unterscheidet man hierbei zwischen Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden sowie An- und Abreisetagen (ohne zeitliche Begrenzung), für die es 14 € pro Tag gibt, und vollen Abwesenheitstagen bei mehrtägigen Reisen, für die die Pauschale 28 € pro Tag beträgt. Im Ausland gelten feste Tagesgelder, die sich von Land zu Land unterscheiden.

Verpflegungspauschalen sind jedoch zeitlich begrenzt: Sie können grundsätzlich nur für die ersten 3 Monate der Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden, wobei die 3-Monats-Frist bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen von Neuem beginnen kann.

Neu ist ab dem 01.01.2014 auch, dass auch private Unterbrechungen (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub) zu einem Neubeginn führen.

Fahrtkosten können im Reisekostenrecht mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer mit dem (eigenen) PKW, 0,20 € bei Motorrad, Motorroller, Moped und Mofa sowie den tatsächlichen Kosten bei allen anderen Verkehrsmitteln angesetzt werden.

Übernachtungskosten dürfen in den ersten 48 Monaten (im Inland) grundsätzlich voll angesetzt bzw. erstattet werden, danach nur noch mit maximal 1.000 € Unterkunftskosten pro Monat.

 

Stand: 01.02.2021

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