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Rentenbesteuerung

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Bei der Rentenbesteuerung ist grundsätzlich zwischen gesetzlichen, privaten und betrieblichen Renten zu unterscheiden – je nach Grundlage werden diese nämlich unterschiedlich besteuert:

  • Steuerfreie Renten sind beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Zu den teilweise steuerpflichtigen Renten gehören u.a. solche aus der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung wie Regelaltersrenten, Witwenrenten oder Erwerbsminderungsrenten.
  • Voll steuerpflichtig ist zum Beispiel die Riester-Rente.

Grundsätzlich werden durch das Alterseinkünftegesetz Aufwendungen für die Altersvorsorge seit 2005 zunehmend steuerfrei, dafür werden die späteren Renteneinkünfte allerdings immer stärker besteuert – ab 2040 zu 100%.


Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Altersrenten sowie Witwen- und Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind noch bis 2040 teilweise steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Renteneintritts ab und steigt für jeden neuen Rentenjahrgang an. Die Tabelle mit den jeweiligen steuerpflichtigen Prozentsätzen findet sich in § 22 EStG Abs. 1, Buchstabe aa).

Wichtig: Rentenanpassungen nach dem Rentenbeginn sind in der Regel voll steuerpflichtig, ebenso wie zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder Betriebspensionen, ebenso wie die Einkünfte von noch berufstätigen Ehe- oder Lebenspartnern. In diesen Fällen muss häufig eine Steuererklärung abgegeben werden.


Private Renten

Die privaten Renten unterscheiden sich in ihrer Besteuerung zum Teil erheblich.

  • Rentenzahlungen aus einer privaten Rentenversicherung sind beispielsweise in der Regel nur mit dem sogenannten Ertragsanteil steuerpflichtig, der sich nach dem Renteneintrittsalter richtet. Je älter jemand ist, wenn er oder sie das erste Mal Rentenzahlungen aus einer privaten Rentenversicherung erhält, desto geringer ist der zu versteuernde Anteil. Die genauen Prozentsätze sind in § 22 EStG Abs. 1, Buchstabe bb) geregelt.
  • Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und auf einen Schlag ausbezahlt werden, sind ind er Regel vollständig steuerfrei. Die Auszahlungen aus Verträgen ab 2005 sind bei einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren zur Hälfte steuerfrei, sofern sie auf einen Schlag ausgezahlt, das 60. Lebensjahr vollendet ist und weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Sofern nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, findet die Versteuerung von Kapitalerträgen Anwendung. Bei Rentenzahlungen statt einer Kapitalabfindung wird unabhängig vom Alter des Vertrags mit dem Ertragsanteil versteuert.
  • Auch Rürup- und Riester-Renten werden unterschiedlich behandelt: Während die Rürup-Rente steuerlich wie die gesetzliche Rente behandelt wird, ist die Riester-Rente in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig.

Betriebliche Renten

Betriebliche Renten werden grundsätzlich ebenfalls nachgelagert besteuert, d.h. erst die Auszahlungen unterliegen der Steuerpflicht. Ob und in welcher Höhe hängt allerdings vom Durchführungsweg ab und davon, wer sie finanziert hat.

  • Direktzusagen seitens des Arbeitgebers führen zu Zahlungen in Form einer (steuerpflichtigen) Werkspension, bei der der Versorgungsfreibetrag, sein Zuschlag sowie eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 € berücksichtigt werden.
    Ebenso werden auch Leistungen aus Unterstützungskassen gehandhabt.
  • Direktversicherungen, die das Unternehmen für seine Angestellten abschließt, können bei Vertragsabschluss vor 2005 (u. weiteren Voraussetzungen) steuerfrei sein. Bei Pauschalversteuerung der Beiträge durch den Arbeitgeber sind die Erträge dagegen mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Bei Entgeltumwandlung und Riester-Förderung sind die Auszahlungen wiederum voll steuerpflichtig.
  • Pensionsfonds führen immer zu voll steuerpflichtigen Zahlungen.
    Pensionskassen verhalten sich dagegen ähnlich wie Direktversicherungen: Hier ist die ganze Bandbreite an Besteuerungen möglich.

 

Stand: 01.02.2016

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