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Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber/innen können Ihren Beschäftigten zusätzlich zum Gehalt verschiedene steuerfreie oder steuerbegünstigte Leistungen gewähren. Diese Leistungen ermöglichen es beiden Seiten, Steuern zu sparen - und sie sind in einigen Fällen sogar sozialversicherungsfrei. Zu diesen Leistungen zählen u.a.:

Arbeitgeberdarlehen

Bis zu einer Höhe von 2.600 € führen Darlehen Ihres Arbeitgebers nicht zu Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen – selbst dann, wenn sie zinsfrei gewährt werden. Bei marktüblichen Zinsen gilt die Steuer- und Abgabenbefreiung auch für höhere Beträge. Bei einem Darlehenszins, der günstiger ist als der marktübliche, ist nur die Differenz steuer- und sozialabgabenpflichtig. In letzterem Fall wäre also der Differenzbetrag zwischen marktüblichem Zins und Arbeitgeberzins Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Eine Ausnahme ergibt sich für Bankangestellte: Sie können zusätzlich einen Belegschaftsrabatt nutzen.

Belegschaftsrabatte

Mit Hilfe von Belegschaftsrabatten (bzw. Rabattfreibeträgen) können Arbeitnehmer Waren und Leistungen Ihres Unternehmens bis zu einer Höhe von 1080 € pro Jahr steuerfrei kaufen. Genauer:
Der Wert der im eigenen Unternehmen gekauften Waren oder Leistungen wird um 4% (gegenüber dem Marktpreis) verringert. Von dem verringerten Betrag werden maximal 1080 € abgezogen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne eines sog. geldwerten Vorteils  ist nur der verbleibende Restbetrag.

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen, die für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens oder einzelne Abteilungen (oder andere Ordnungseinheiten) offen sind, bleiben bis zu einem Wert von 110 € pro Arbeitnehmer und Veranstaltung bei max. 2 Veranstaltungen pro Jahr steuerfrei. Dazu zählen z.B. Jubiläumsfeiern, Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern. Wichtig ist, dass die Veranstaltung keinen leistungsbezogenen Belohnungscharakter hat. Dabei ist zu beachten, dass die 110 € pro Kopf ab dem 01.01.2015 einen sogenannten Freibetrag darstellen – wird dieser Betrag überschritten oder sind die Zuwendungen unüblich, müssen die Arbeitnehmer den übersteigenden Betrag als geldwerten Vorteil versteuern. Der Arbeitgeber hat allerdings auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer darauf mit einem Pauschalsteuersatz von 25% zu versteuern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 14.10.2015 dazu einen neuen Erlass herausgegeben und genau geregelt, was in welcher Höhe steuerfrei oder steuerpflichtig gestellt wird. Bei konkreten Fragen hierzu helfen Ihnen gern unsere Berater oder die Vereinszentrale weiter.

Erholungsbeihilfen

Mit bis zu 156 € pro Jahr kann sich Ihr Arbeitgeber für Sie steuerfrei an Ihrer Erholung beteiligen, wenn er diesen Betrag selbst pauschal mit 25% versteuert. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gibt es zusätzlich 104 €, und für jedes Kind noch einmal 52 €.

Firmenwagen oder Dienstwagen sind ein umfangreiches Thema, das ein eigenes Kapitel bekommen hat.

Die Gesundheitsförderung ist dem Gesetzgeber noch einmal besonders wichtig: Bis zu 500 € pro Mitarbeiter und Jahr zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohnsind steuer- und abgabenbefreit. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Maßnahmen zur Bewegung, Ernährung oder Stressbewältigung, wobei Beiträge für Sportvereine oder Fitness-Studios regelmäßig nicht begünstigt sind. Rauchentwöhnungskurse oder Programme zum Rückentraining, Ernährungsberatung oder Yoga-Kurse werden dagegen gefördert.

Kindergartenzuschüsse

Für die Kleinen nur das Beste: Die Kosten für die Betreuung Ihrer Vorschulkinder z.B. im KIndergarten kann Ihr Arbeitgeber in unbegrenzter Höhe übernehmen – für beide Seiten steuer- und sozialabgabenfrei. Wichtig ist dabei nur, dass die Betreuung außerhalb des elterlichen Haushalts stattfindet – egal, ob die Kinder in einer Kita oder bei einer Tagesmutter untergebracht sind. Allerdings muss es sich auch hier um zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht steuerpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen handeln.

Sachgutscheine

Sonstige Sachgutscheine des Arbeitgebers sind bis zu einer Freigrenze von aktuell 44 € steuer- und abgabenfrei.

Wichtig: Die Gutscheine dürfen nicht in bar ausgezahlt werden und die 44 € nicht um einen einzigen Cent übersteigen – sonst ist der gesamte Betrag in voller Höhe steuerpflichtig.
Besonders beliebt sind hier z.B. Tankgutscheine oder Gutscheine für den ÖPNV.

 

Stand: 01.02.2016

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