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Aufwandsentschädigungen

Der Gesetzgeber fördert nebenberufliche Tätigkeiten für gemeinnützige, mildtätige, öffentlich-rechtliche oder kirchliche Zwecke/Einrichtungen über steuerfreie Aufwandsentschädigungen.

Übungsleiter-Freibetrag

Dieser Freibetrag steht all jenen zu, die ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten für begünstigte Einrichtungen übernehmen. Dazu gehört z.B. die Arbeit von Kursleitern, Sporttrainern, Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeiten ausführen (etwa Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht, Volkshochschulkurse oder berufliche Fortbildungskurse). Dazu zählen auch rechtliche Betreuer und Vormünder. Der Übungsleiter-Freibetrag beträgt ab 2021 3.000 € pro Jahr und ist steuer- und sozialversicherungsfrei.


Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale begünstigt ehrenamtliche Tätigkeiten, die nicht bereits  vom Übungsleiter-Freibetrag profitieren – beispielsweise ehrenamtliche Vereinsvorstände, Schatzmeister oder Platzwarte in begünstigten Organisationen. Die steuer- und abgabenbefreite Ehrenamtspauschale beträgt ab 2021 immerhin 840 € pro Jahr.

Ehrenamtspauschale und Übungsleiter-Freibetrag dürfen nicht für die selbe Tätigkeit, wohl aber für unterschiedliche Tätigkeiten in der selben Organisation genutzt werden – z.B. als Jugendtrainer und Kassenwart in einem Sportverein.


Beide Pauschalen gelten für nebenberufliche Tätigkeiten, die im Kalenderjahr nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit (bezogen auf eine vergleichbare Vollzeitstelle) ausmachen. Wer keinen Vollzeitjob ausübt (z.B. Studenten), wohl aber ein Ehrenamt, darf die Pauschalen trotzdem nutzen.
Einnahmen oberhalb der Pauschalen in Höhe von 840 bzw. 3.000 € sind steuerpflichtig, gleichzeitig sind Werbungskosten aber auch nur für Einnahmen oberhalb der Pauschalen zu berücksichtigen.

 

Stand: 01.03.2023

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