Freibetrag und Freigrenze
Bei Gewährung eines Freibetrags werden Aufwendungen bis zu diesem Betrag von der Besteuerung ausgenommen. Nur der Teil der Kosten, der den Freibetrag übersteigt, wird entweder versteuert oder die den Freibetrag übersteigenden Aufwendungen sind nicht abzugsfähig.
Bekannte Freibeträge sind z.B.:
- Ausbildungsfreibetrag (924 € pro Jahr für volljährige, auswärts wohnende Kinder in Berufsausbildung mit Anspruch auf Kindergeld)
- Grundfreibetrag (Betrag, bis zu dem das zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt - in 2023 10.908 € pro Person und Jahr)
- Kinderfreibetrag (in 2023 2.810 € pro Elternteil und Kind)
- Rabattfreibetrag (Betrag, bis zu dem Sachbezüge im Rahmen des Arbeitsverhältnisses steuerfrei bleiben - aktuell 1080 € pro Jahr)
- Sparer-Pauschbetrag (bis zu einem Betrag von 1.000 € bei Ledigen bzw. 2.000 € bei Zusammen-Veranlagten bleiben Kapitaleinkünfte steuerfrei).
Im Unterschied zum Freibetrag wird bei der Freigrenze eine Aufwendung nicht nur mit dem die Freigrenze übersteigenden Betrag besteuert, sondern bei überschreiten der Grenze der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Bekannte Freigrenzen sind beispielsweise:
- Freigrenze für Sachbezüge, 50 € pro Monat
- Freigrenze für Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften, 599,99 € pro Jahr
Stand: 01/2023