Keyvisual Karriere
mit dem lhf nie den
anschluss verpassen.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen

Unter den sogenannten „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ werden verschiedene  Beiträge zu Kranken,- Pflege und anderen Versicherungen aufgeführt, die neben den Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar sind. Grundsätzlich gilt hierfür eine Obergrenze von 1.900 € für alle, die nur den Arbeitnehmeranteil zahlen (Arbeitnehmer/innen, Beamte, Rentner/innen etc.), und von 2.800 € für alle, die die vollen Beträge aus eigener Tasche zahlen (z.B. Selbständige). Für Ehe-/Lebenspaare gelten jeweils die doppelten Beträge.

Dabei werden zunächst die Ausgaben für die gesetzlichen und privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungen betrachtet. Diese dürfen im Grunde vollständig als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn sie die zuvor genannten Obergrenzen überschreiten, was im Rahmen einer Günstigerprüfung festgestellt wird. In Fall der Überschreitung werden allerdings noch 4% des Krankenversicherungsbeitrags abgezogen, da diese vom Finanzamt pauschal als Versicherung des Krankengeld gewertet werden.

Sofern im Rahmen dieser ersten Günstigerprüfung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits die Höchstbeträge überschritten werden, wirkt sich dies negativ auf die restlichen sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus: Weitere Ausgaben, z.B.  für Haftpflicht-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherungen, können dann nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Dagegen läuft jedoch bereits seit dem 22.01.2016 eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, weshalb das Finanzamt Steuerbescheide in diesem Punkt von sich aus offen lässt.

Das Finanzamt führt außerdem von sich aus noch eine zweite Günstigerprüfung durch, die die jetzige Regelung gegen die von vor 2005 aufwiegt. Damals konnten pro Person noch bis zu 5.069 € pro Jahr für Versicherungsbeiträge zu allen begünstigten Versicherungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bis 2020 wird der nach der Altregelung absetzbare Betrag jedoch Schritt für Schritt auf 0 eingeschrumpft.

Für durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer/innen und Beamte ist die neue Regelung schon jetzt fast immer vorteilhafter, lediglich für Rentner und einige Selbständige bleibt die Altregelung noch interessant. In jedem Fall wählt das Finanzamt jedoch automatisch die für Sie günstigere Alternative.

 

Stand: 01.02.2016

Beratersuche

Über 250 Berater bundesweit sind für Sie da.

Kontakt

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf und klären gerne alle Fragen mit Ihnen zusammen.

Unsere Servicenummer

0561 - 70 75 75