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Minijobs und Midijobs

Bei Minijobs handelt es sich um sog. geringfügig entlohnte Beschäftigungen, deren Verdienstgrenze aktuell bei 540 € pro Monat liegt. Bis zu dieser Grenze können Minijobs für Arbeitnehmer/innen steuer- und abgabenfrei (in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) bleiben. Sie unterliegen allerdings der Rentenversicherungspflicht, wodurch insg. 18,9% des Einkommens an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind. Wer dabei welchen Teil dieses Betrags trägt, ist je nach Arbeitgeber unterschiedlich: In Privathaushalten beträgt der Arbeitnehmeranteil 13,9%, in einem Unternehmen nur 3,9%.

Diese Versicherungspflicht greift jedoch ‚nur‘ bei Arbeitsverhältnissen, die ab 1. Januar 2013 neu abgeschlossen wurden oder die (bei Altverträgen) von 400 auf max. 450 € angehoben wurden. Wer einen älteren Arbeitsvertrag über 400 € Monatsverdienst besitzt, bleibt weiterhin von der Versicherungspflicht befreit.

Zusätzlich haben Minijobber die Möglichkeit, bei ihrem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen. Dadurch verzichten sie allerdings auch auf eine Anrechnung ihrer (Minijob-)Beschäftigungszeiten auf die Mindestversicherungszeiten, die für Leistungen wie z.B. Rentenzahlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen zu erfüllen sind.

Seit 1. Januar 2015 ist bei Minijobs der gesetzliche Mindestlohn zu beachten, da auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse die Vorschriften für den Mindestlohn gelten, was sich auf die Arbeitszeiten und deren Aufzeichnungspflicht auswirkt.


Wer als Arbeitnehmer/in mehr als 540 € pro Monat, aber weniger als 2.000 € Monat verdient, zahlt als Midijobber ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge.  Diese steigen innerhalb dieser Gleitzone mit dem Arbeitslohn und erreichen bei 850 € die volle Höhe. Der Arbeitgeber zahlt wohlgemerkt die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bereits ab 450,01€ in voller Höhe. Der Lohn ist bei Midijobs für Arbeitnehmer zwar grundsätzlich steuerpflichtig, bleibt in den Steuerklassen I bis IV wegen der geringen Lohnhöhe jedoch steuerfrei.

Midijobs können dabei zusätzlich zu Minijobs, nicht aber zusätzlich zu sozialversicherungspflichtigen Haupt-Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt werden. 

Stand: 01/2024

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