Keyvisual Karriere
mit dem lhf nie den
anschluss verpassen.

Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Vermögenswirksame Leistungen sind zusätzliche Geldleistungen des Arbeitgebers in Höhe von maximal 40 € pro Monat, die den Vermögensaufbau von Arbeitnehmer/innen gerade bei geringeren Gehältern unterstützen sollen.

Dazu können die Empfänger der VL auf bestimmte Vermögenslagen eine staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmersparzulage erhalten. Diese Förderung ist in der Regel abhängig von der Höhe des Einkommens.

Grundsätzlich werden zwei Arten von VL gefördert, die gleichzeitig genutzt werden können:

  • VL zum Wohnungsbau begünstigen Bausparverträge, Anteile an Wohnungsbaugenossenschaften oder Darlehenstilgungen. Die Arbeitnehmersparzulage beträgt hierbei 9% auf maximal 470 €, also maximal 42,30 € pro Jahr. Um diese Förderung zu erhalten, darf das zu versteuernde Einkommen einen Betrag von 17.900 € / 35.800 € (Alleinstehende/ Ehe-/Lebenspaare) jedoch nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenzen können allerdings durch Kinderfreibeträge erhöht werden.
    Zusätzlich kann bei Bausparverträgen, sofern mit dem angesparten Geld tatsächlich Wohneigentum erworben oder modernisiert wird, auch noch die Wohnungsbauprämie genutzt werden. Diese beträgt  8,8% der gezahlten Summe, höchstens aber 45 € bei einer Einkommensgrenze von 25.600 € / 51.200 € (Alleinstehende/ Ehe-/Lebenspaare). Um Sie zu nutzen, muss neben den VL des Arbeitgebers jedoch auch eigenes Geld eingezahlt werden, wenn die VL bereits durch die Arbeitnehmersparzulage begünstigt sind.
  • VL zu Vermögensbeteiligungen begünstigen Wertpapiere und Beteiligungen, also z.B. Aktien oder Aktienfonds, die genauer im Vermögensbildungsgesetz festgelegt sind. Die Arbeitnehmersparzulage beläuft sich hierbei auf 20% von maximal 400 €, also maximal 80 € im Jahr. Dafür darf das zu versteuernde Einkommen allerdings nicht mehr als 20.000 € / 40.000 € betragen (Alleinstehende / Ehe-/Lebenspaare). Auch hier kann die Einkommensgrenze durch Kinderfreibeträge erhöht werden.

Bei beiden Sparformen gibt es außerdem eine Sperrfrist, innerhalb derer die Verträge nicht aufgelöst werden dürfen. Beim Bausparen beträgt diese 7 Jahre, bei Vermögensbeteiligungen 6 Jahre.

 

Stand: 01.02.2016

Beratersuche

Über 250 Berater bundesweit sind für Sie da.

Steuer Newsletter

Unser Newsletter bietet Ihnen regelmäßig zusätzliche wertvolle Tipps.