Streikgeld ist steuerfrei

Taschenrechner auf Euro-Münzen und GeldscheinenAuch wenn aktuell eine Schlichtung in Sicht ist, so gab es in der Vergangenheit im Tarifkonflikt im öffentlichen Dienst immer wieder Warnstreiks. Arbeitnehmer*innen, die an einem Streik teilgenommen haben und die deswegen ihre Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber nicht erbracht haben, haben für die Zeit des Streiks keinen Anspruch auf Arbeitslohn. Stattdessen erhalten die Mitglieder der Gewerkschaft in diesem Fall Streikgeld von ihrer Gewerkschaft. Die Frage ist, wie diese Streikgelder steuerlich behandelt werden?

Streikgelder, die Gewerkschaften an ihre Mitglieder zahlen, sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders als beispielsweise Arbeitslosengeld und Elterngeld werden sie auch nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen und führen damit nicht zu einem höheren Steuersatz. Aus diesem Grund müssen sie auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 24. Oktober 1990 (Az. X R 161/88) entschieden. Die Zahlungen sind insbesondere kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie nicht als Gegenleistung für Dienste im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anzusehen sind. Sie stellen aber auch keine Entschädigung für entgangene Einnahmen dar, die ebenfalls als Arbeitslohn steuerpflichtig wären.

Obwohl Streikgelder steuerfrei sind, sind die Beiträge an die Gewerkschaft dennoch als Werbungskosten zu berücksichtigen. Nicht geltend gemacht werden könne allerdings Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Streik selbst stehen (z.B. Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen).

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