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Die Steuerfreistellung der Aktivrente ist auch noch im Rahmen der Veranlagung möglich

Rentner Paar als SymbolbildZum 1. Januar 2026 ist die Aktivrente gestartet. Nach der entsprechenden Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre bzw. aufgrund der Übergangsregelung auch schon früher) bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei verdienen. Es fallen lediglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Beträgt der Arbeitslohn mehr als 2.000 €, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob eine Rente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben ist. Für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamtinnen und Beamte gilt die Aktivrente leider nicht.

Die Steuerbefreiung aufgrund der Aktivrente wird grundsätzlich bereits laufend beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Die Abgabe einer Steuererklärung ausschließlich aufgrund der Inanspruchnahme der Aktivrente ist daher nicht erforderlich. Lediglich in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Aktivrente nicht oder teilweise nicht berücksichtigt hat, kann nachträglich auch noch eine Freistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Dies gilt auch für Fälle, bei denen gleichzeitig Arbeitslohn aus zwei Dienstverhältnissen bezogen und der Höchstbetrag von 2.000 € im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft wird. Der Arbeitnehmer kann auch in diesem Fall den verbleibenden Steuerfreibetrag aus der Aktivrente für das zweite Dienstverhältnis nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragen. Voraussetzung ist natürlich, dass für beide Dienstverhältnisse die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Aktivrente vorliegen.

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