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Übertragung des Wohnhauses im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann steuerpflichtig sein

Symbolbild ScheidungWird ein erworbenes Grundstück innerhalb von 10 Jahren veräußert, ist der erzielte Gewinn grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern.

Ausgenommen werden allerdings Grundstücke, die zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren.

Auch wenn das bisherige Wohnhaus im Rahmen des Scheidungsverfahrens übertragen wird, kann es zu einem privaten Veräußerungsgeschäft kommen und hier kann es dann im Hinblick auf die in den letzten Jahren deutlich angestiegenen Immobilienpreise schnell sehr teuer werden. Erfasst wird nämlich nicht nur ein klassischer Kaufpreis, sondern auch der angerechnete Wert im Rahmen eines Scheidungsverfahrens z.B. beim Zugewinnausgleich.

So erging es auch dem Kläger in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 14. Februar 2023, Az. IX R 11/21). Er erwarb im Dezember 2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus jeweils zu hälftigem Miteigentum. Darin lebten sie gemeinsam mit dem 2007 geborenen Sohn. Nach der Trennung zog der Kläger im August 2015 aus dem gemeinsamen Haus aus. Ehefrau und Kind lebten weiterhin in dem ehemaligen Familienheim. In 2017 wurde die Ehe geschieden. Nachdem seine Exfrau ihm mit der Zwangsversteigerung der Immobilie gedroht hatte, veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil am 10. August 2017 an sie.

Das Finanzamt erfasste daraufhin ein privates Veräußerungsgeschäft, da der Hausanteil innerhalb von 10 Jahren veräußert wurde und der Mann das Objekt im Jahr der Veräußerung (2017) nicht mehr selbstgenutzte hatte.

Auch sein Einwand, dass er seinen Hausanteil dem minderjährigen Kind überlassen habe und insofern eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gegeben sei, ließen die Richter nicht gelten, da der Kläger das Haus nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind, sondern zugleich einem Dritten (der Kindesmutter bzw. der getrennt lebenden Ehefrau) überlassen habe.

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