Keyvisual Karriere
mit dem lhf nie den
anschluss verpassen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Aufnahme vom Flüchtlingen bis 2024 unschädlich

Gerichtshammer als SymbolbildAlleinerziehende Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von jährlich 4.260 €. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 €. Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Jahres vor, erfolgt eine zeitanteilige Berücksichtigung. Im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren wird der Betrag grds. durch Einordnung in die Steuerklasse 2 berücksichtigt, wobei zusätzliche Beträge für weitere Kinder (240 €) nur als Freibetrag in den elektronischen Steuerabzugsmerkmalen vermerkt werden können. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten. Voraussetzung ist daher u. a., dass kein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen erwachsenen Person geführt wird. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So ist es unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein Kind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Der Entlastungsbetrag wird auch dann gewährt, wenn sich das Haushaltsmitglied tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann. Weiterhin hat die Finanzverwaltung entschieden, dass die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihrem Haushalt nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft und damit zu einem Verlust des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende führt. Die Regelung gilt allerdings nur für die Jahre 2022 bis 2024. Ab 2025 gelten wieder die allgemeinen Grundsätze, das heißt, die Haushaltsaufnahme einer erwachsenen Person ist für die Gewährung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende schädlich.

Beratersuche

Über 250 Berater bundesweit sind für Sie da.

Ihre Vorteile

Werden Sie Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e.V. und profitieren Sie von unserer Erfahrung.