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Volle Besteuerung einer Kapitalabfindung

Richterhammer als symbolbild für GerichtsentscheidBei Fälligkeit einer betrieblichen Altersversorgung besteht häufig ein Wahlrecht, ob eine lebenslange Rente gezahlt wird oder eine einmalige Kapitalabfindung. Zunächst ist immer die generelle Besteuerung von Zahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge zu klären. Bei einer Direktversicherung, die ab 2005 abgeschlossen wird, findet in der Regel eine Gehaltsumwandlung statt. Für die Beiträge wird dann die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen. In der Auszahlungsphase bedeutet dies dann aber im Gegenzug auch eine Versteuerung in voller Höhe. Dies gilt dabei nicht nur für laufende monatliche Zahlungen, sondern auch für eine einmalige Kapitalabfindung. Hier war fraglich, ob dann zumindest die ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung in Betracht kommt. Dies hat der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az. X R 25/23) verneint. Im Streitfall übte die Klägerin im Jahr 2019 das Kapitalwahlrecht aus einer Direktversicherung aus und erhielt ca. 44.500 € ausgezahlt. Das Finanzamt besteuerte diesen Betrag in voller Höhe und lehnte die Anwendung der Tarifermäßigung ab. Der Bundesfinanzhof ging zwar dem Grunde nach von einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aus, allerdings fehle es vorliegend an der ebenfalls erforderlichen „Außerordentlichkeit“. Nach den bisherigen Feststellungen wird nämlich die Kapitalauszahlung nicht nur in atypischen Einzelfällen gewählt. Im Übrigen habe der Klägerin auch von Anfang an ein Kapitalwahlrecht zugestanden, dessen Ausübung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig war. Die Versagung der Tarifermäßigung erfolgte damit zu Recht.

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