Keyvisual Karriere
mit dem lhf nie den
anschluss verpassen.

Feuerwache kann erste Tätigkeitsstätte sein

Feuerwehr-Fahrzeuge hinter Sperrband im WaldSeit 2014 gilt das neue steuerliche Reisekostenrecht. Hiernach können Fahrten zur sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte“ nur noch in Höhe der Entfernungspauschale (täglich 0,30 € je Entfernungskilometer für die ersten 20 km und anschließend 0,38 €) steuerlich berücksichtigt werden. Das Einkommensteuergesetz nimmt dabei eine erste Tätigkeitsstätte an, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet wird.

Der Kläger war im Streitfall als Feuerwehrmann angestellt und hatte nach dem geschlossenen Arbeitsvertrag seinen Dienst (jeweils 24-Stunden-Schichten) jeweils nach Einzelanweisung an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr 2016 war er allerdings ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache nach Dienstreisegrundsätze (tatsächliche Aufwendungen / 0,30 € je Kilometer) steuerlich geltend. Das Finanzamt berücksichtigte hingegen nur die Entfernungspauschale, da es davon ausging, dass die Feuerwache die erste Tätigkeitsstätte darstellt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte dem Feuerwehrmann zunächst mit Urteil vom 28. November 2019 (Az. 6 K 1475/18) Recht gegeben.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2022 (Az. VI R 48/20) nun deutlich gemacht, dass er anderer Ansicht ist, konnte aber nicht endgültig entscheiden. Er hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen und dieser einige „Hausaufgaben“ mitgegeben. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers in unterschiedlichen betrieblichen Einrichtungen tätig werden könne, stehe seiner Zuordnung zu einer einzigen Einsatzstelle durch den Arbeitgeber nicht entgegen.

Das Finanzgericht müsse nun insbesondere durch Zeugenbefragung feststellen, ob de facto nicht doch eine Zuordnung zu einer bestimmten Feuerwache vorgelegen habe. Dem Arbeitsvertrag hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich keine große Bedeutung beigemessen.

Ausreichend zur Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte seien aber auf alle Fälle die in der Feuerwache abzuleistenden Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten.

Beratersuche

Über 250 Berater bundesweit sind für Sie da.

Steuer Newsletter

Unser Newsletter bietet Ihnen regelmäßig zusätzliche wertvolle Tipps.

Steuer-ABC

Unser Steuer-ABC erklärt Ihnen die wichtigsten Begriffe und Sparmöglichkeiten rund um Ihre Steuererklärung.