Kindergeld - Ernsthaftigkeit des Studiums auch bei privater Fernuni
Ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Auch bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt werden. Voraussetzung ist hier aber, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit in einem Umfang von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
Das Finanzgericht Münster hatte sich in seinem Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. 7 K 1522/24 Kg, AO) nunmehr mit der Frage beschäftigt, ob auch das Studium an einer Fernuni zum Kindergeldbezug berechtige. Die Tochter war seit Dezember 2022 bis zum Juni 2023 für ein Fernstudium im Studiengang Psychologie in Vollzeit an einer privaten Hochschule eingeschrieben. Die Gebühren für das Studium betrugen monatlich 348 €. Die Familienkasse versagte die Festsetzung von Kindergeld. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Studium nicht ernsthaft und nachhaltig betrieben werde. So sei erst eine Arbeit übermittelt worden, obwohl nach dem vorgelegten Studienplan insgesamt vier Klausuren und eine Hausarbeit hätten vorgelegt werden müssen. Dies lasse insofern Rückschlüsse auf die fehlende Ernsthaftigkeit des Studiums zu. Hiergegen wandte sich der Vater und legte beispielsweise dar, dass seine Tochter als aktive Studentin mehrere Kurse belegt habe. Das Finanzgericht gab dem Vater Recht. Eine Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Es bestehe insbesondere keine feste formelle Mindestgrenze für den zeitlichen Umfang einer Ausbildungsmaßnahme. Allerdings dürfe keine rein "Pro-forma-Immatrikulation" vorliegen. Dies sei immer eine Frage des Einzelfalls. An den Studienfortschritt an privaten oder staatlichen (Fern-)Universitäten sind aber keine verschieden hohen Anforderungen zu stellen. Aufgrund der monatliche Studiengebühr sowie den vorliegenden Leistungsnachweisen sei nach Ansicht der Richter von ernsthaften und nachhaltigen Lernbemühungen auszugehen und deshalb Kindergeld zu gewähren.