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Schätzung von Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Symbolbild Familienheimfahrt mit MitfahrgelegenheitWird aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhalten, stellen die Kosten hierfür Werbungskosten dar (doppelte Haushaltsführung). Abzugsfähig ist hierbei u. a. eine wöchentliche Familienheimfahrt. Die entsprechenden Aufwendungen werden dabei nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale berücksichtigt (ab 2026: 0,38 € je Entfernungskilometer). Hierbei ist lediglich nachzuweisen, dass entsprechende Fahrten durchgeführt wurden. Das hierfür genutzte Verkehrsmittel ist unerheblich.

Das Sächsische Finanzgericht hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 15. Mai 2024 (Az. 8 K 1068/23) entschieden, dass auch eine Schätzung der Fahrten möglich ist. In dem Urteilsfall gab der Kläger an, dass für die Familienheimfahrten Mitfahrgelegenheiten genutzt wurden, die er mittels App gebucht hatte. Belege konnten allerdings nicht mehr vorgelegt werden, da die Fahrer jeweils bar entlohnt wurden. Das Finanzamt versagte daraufhin den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht hingegen sah die Voraussetzungen für eine Schätzung als erfüllt an. Dass sich die Buchung der Mitfahrgelegenheiten in einer App mehr als ein Jahr später nicht mehr belegen lässt, hielt das Finanzgericht für nachvollziehbar. Entsprechend schätzte es zwei Familienheimfahrten pro Monat für 10 Monate (wegen Urlaub und arbeitsfreier Tage). Dem Steuerpflichtigen war vorzuwerfen, dass er keine Beweisvorsorge betrieben hatte (z. B. durch das Fertigen von Screenshots im Rahmen der Buchung der Mitfahrgelegenheiten). Bei der Schätzung war deshalb zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nicht besser stehen soll, als ein Steuerpflichtiger, der ordnungsgemäß Belege für seine Werbungskosten vorhält.

Grundsätzlich gilt nämlich, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt, wenn er steuermindernde Umstände wie Fahrtkosten für Familienheimfahrten geltend macht. Er muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Aufwand auch tatsächlich entstanden ist. Es ist also wichtig, dass entsprechende Beweisvorsorge getroffen wird.

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