Steuerbefreiung für Erträge aus Photovoltaikanlagen
Einkünfte aus dem Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage werden ab 2022 grundsätzlich nicht mehr besteuert. Hierfür wurde eine neue Steuerbefreiungsvorschrift ins Einkommensteuergesetz aufgenommen (§ 3 Nr. 72 EStG). Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 17. Juli 2023 nun zu einigen Detailfragen geäußert.
Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien). Maßgebend ist dabei die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister. Nicht erforderlich ist, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des entsprechenden Gebäudes ist. Die Steuerbefreiung erfolgt zudem unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Verkauf oder Eigenverbrauch) und gilt auch für sämtliche Bestandsanlagen.
Die Befreiung kann auch für mehrere Anlagen in Anspruch genommen werden, wobei für jeden Steuerpflichtigen eine Grenze von 100 kW (peak) gilt. Ehegatten können – je nach Eigentumsverhältnissen – jeweils die Steuerbefreiung von max. 100 kW (peak) beanspruchen, wobei es sich hierbei um eine Freigrenze handelt. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
Durch eine weitere Änderung hinsichtlich der Beratungsbefugnis, können Lohnsteuerhilfevereine ab 2022 nun auch Einkommensteuererklärungen von Mitgliedern mit Photovoltaikanlagen erstellen.
Besonders erfreulich ist auch, dass das Bundesfinanzministerium ausdrücklich darauf hinweist, dass für Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllen und die auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden kann. So ist beispielsweise für die Montagekosten ein 20%iger Abzug von der Einkommensteuer möglich.