Keyvisual Karriere
mit dem lhf nie den
anschluss verpassen.

Leiharbeiter können die Fahrtkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe steuerlich geltend machen

Person am Steuer eines PKWSeit 2014 gilt ein geändertes steuerliches Reisekostenrecht. Hiernach können Fahrten zur sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte“ nur noch in Höhe der Entfernungspauschale (täglich 0,30 € bzw. ab dem 21. Kilometer 0,38 € je Entfernungskilometer) steuerlich berücksichtigt werden. Das Einkommensteuergesetz nimmt dabei eine erste Tätigkeitsstätte an, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet wird. Da es sich bei der ortsfesten betrieblichen Einrichtung nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln muss, kann dem Grunde nach auch bei Leiharbeitnehmern eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher begründet werden.

Der Bundesfinanzhof hatte sich in seinem Urteil vom 12. Mai 2022 (Az. VI R 32/20) diesbezüglich mit dem Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ auseinandergesetzt und entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der in wiederholten, aber stets befristeten Einsätzen beim Entleiher tätig wird, dort keine erste Tätigkeitsstätte begründet, da es an einer dauerhaften Zuordnung fehlt. Die Fahrtkosten können daher nach Reisekostensätzen (tatsächliche Aufwendungen, bei Nutzung eines Pkw ohne höheren Einzelnachweis 0,30 € pro km) geltend gemacht werden. Weiterhin ist dem Grunde nach auch ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen möglich, wobei dieser auf 3 Monate begrenzt ist.  

Noch nicht abschließend geklärt ist allerdings die steuerliche Behandlung, wenn die Überlassung an den Entleiher unbefristet (bis auf Weiteres) erfolgt. Das Finanzgericht München hatte hier in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 (Az. 6 K 1233/20) eine erste Tätigkeitsstätte angenommen.

Das letzte Wort in der Sache wird aber wie so oft der Bundesfinanzhof haben, da dort eine Revision unter dem Aktenzeichen VI R 22/23 anhängig ist. Hier wird insbesondere zu klären sein, ob die Neuregelung durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, wonach der Verleiher ab dem 1. April 2017 denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate demselben Entleiher überlassen darf, auch steuerrechtlich maßgebend ist. Dies würde dann zur Folge haben, dass selbst bei einer Überlassung ohne konkrete Befristung (bis auf Weiteres) aufgrund der Begrenzung auf 18 Monate keine dauerhafte Überlassung und damit keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt.

Beratersuche

Über 250 Berater bundesweit sind für Sie da.

Steuer-ABC

Unser Steuer-ABC erklärt Ihnen die wichtigsten Begriffe und Sparmöglichkeiten rund um Ihre Steuererklärung.