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Doppelte Haushaltsführung: Keine Kostenbeteiligung bei Ein-Personen Haushalt erforderlich.

Richter-Hammer und Gesetzesbücher als SymbolbildWird aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhalten, stellen die Kosten hierfür Werbungskosten dar (doppelte Haushaltsführung). Abzugsfähig sind neben einer wöchentlichen Familienheimfahrt nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale (0,30 € / 0,38 € je Entfernungskilometer) auch Verpflegungsmehraufwendungen (begrenzt auf 3 Monate) und die Kosten der Unterkunft.  Eine doppelte Haushaltsführung liegt allerdings nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt dabei das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Ledige, die am Ort des Lebensmittelpunkts lediglich eine Wohnung (von den Eltern) unentgeltlich überlassen bekommen, die Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen können.

Dem hat der Bundesfinanzhof nun in seiner Entscheidung vom 29. April 2025 (Az. VI R 12/23) widersprochen. Im Urteilsfall haben die Eltern dem Kläger am Ort des Lebensmittelpunkts im ansonsten eigengenutzten Haus verschiedene Räume im Obergeschoss (inkl. Bad und Küche) unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Der Eingang zur Wohnung führte dabei über ein offenes Treppenhaus. Den Richtern war dies für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung ausreichend. Auch ein Nachweis der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts sei nicht erforderlich, da bei einem Ein-Personen-Haushalt sämtliche Kosten denknotwendig von dieser einen Person auch getragen werden. Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen – ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken – sei insoweit unerheblich.

Aufgrund dieser Grundsatzentscheidung dürften künftig viel mehr junge Menschen Kosten für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen können. Voraussetzung ist aber immer, dass sich am entfernt liegenden Ort nach wie vor auch der Lebensmittelpunkt befindet.

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