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Adoptionskosten können steuerlich nicht geltend gemacht werden

Kind gut gefülltem Rucksack als Symbolbild für AdoptionDas Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 25. Juni 2024 (Az. 14 K 1085/23 E) entschieden, dass Aufwendungen für eine Adoption keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.

In dem Urteilsfall machten die Kläger in ihrer Steuererklärung die Adoptionskosten (u.a. Verfahrenskosten, Betreuung der Kinder im Kinderheim einschließlich der ärztlichen Versorgung, Kosten für Deutschunterricht, Reisekosten etc.) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Kläger waren ungewollt kinderlos und hatten bereits mehrere gescheiterte Kinderwunschbehandlungen hinter sich. Schließlich adoptieren sie im Jahr 2022 zwei im Ausland geborene Mädchen. Die Adoptionen wurden in Deutschland von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet.

Das Finanzamt lehnt den Abzug ab. Das Finanzgericht bestätigte nun die Ansicht des Finanzamts. Die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, stellen keine Krankheitskosten dar. Dies wurde in der Vergangenheit auch bereits mehrfach durch den Bundesfinanzhof so bestätigt. Bei einer Adoption handelt es sich nämlich nicht um eine (medizinische) Heilbehandlung. Insofern besteht ein Unterscheid zu einer künstlichen Befruchtung. Die Aufwendungen hierfür sind nämlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die künstliche Befruchtung zur Überwindung einer krankheitsbedingten Empfängnisunfähigkeit medizinisch erforderlich ist und zwar selbst dann, wenn eine krankheitsbedingte Sterilität des Mannes vorliegt. Aufwendungen für Auslandsadoptionen sind zudem weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nämlich nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen ist aktuell nicht bekannt.

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