Änderung bei versehentlicher Falschablage eines Belegs
Nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat ist eine Änderung des Steuerbescheides nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen möglich.
Das Finanzgericht Münster musste in einem Klageverfahren nun darüber entscheiden, ob eine solche Änderung erfolgen konnte. In dem Urteilsfall ging es um die eigene Steuererklärung eines Steuerberaters. Die Ehefrau tätigte im Jahr 2020 eine Sonderzahlung an die Deutsche Rentenversicherung.
Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2020 wurde diese allerdings nicht als Sonderausgabe geltend gemacht, da der entsprechende Beleg versehentlich in den Unterlagen für 2021 abgelegt wurde. Erst bei Erstellung der Steuererklärung für 2021 fiel der Fehler auf. Die Kläger beantragten daraufhin eine Änderung des Bescheides für 2020. Dies wurde allerdings vom Finanzamt abgelehnt. Den Berater – so das Finanzamt – treffe diesbezüglich ein grobes Verschulden.
Dies sah das Finanzgericht so nicht (Urteil vom 30. Oktober 2024, Az. 4 K 925/23 E). Wird ein Beleg versehentlich falsch abgelegt (hier in einem Ordner für ein anderes Veranlagungsjahr) und unterbleibt dadurch die Erklärung einer als Sonderausgabe zu berücksichtigenden Beitragszahlungen, trifft den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran, dass dem Finanzamt die Beitragszahlung erst nachträglich bekannt geworden ist. Das falsche Abheften eines Zahlungsbelegs stellt – auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen für Steuerberater – als ein bloßes mechanisches Versehen keinen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine üblicherweise vorkommende Nachlässigkeit, welche nicht als grobes Verschulden qualifiziert werden kann. Denn derartige Versehen können in der Hektik des Alltags jederzeit und jedermann passieren (sog. Alltagsversehen). Der Steuerbescheid konnte daher nach Ansicht der Richter geändert werden.