Fristverlängerung auch für 2022
Für die Einkommensteuererklärung 2022 galt grundsätzlich eine Abgabefrist bis zum 31. Juli 2023 (Personen ohne steuerliche Beratung) bzw. 28. Februar 2024, falls ein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt wird.
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Frist allerdings für 2022 um 2 bzw. 5 Monate verlängert. Dies hat insbesondere Bedeutung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (z. B. Ehegatten mit der Steuerklassenkombination 3/5 oder bei Bezug von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld von mehr als 410 € im Jahr 2022). Personen, die ihre Steuererklärung für 2022 selbst erstellen, haben also bis zum 30. September 2023 bzw. aufgrund der Verlängerung durch die Samstags- und Sonntagsregelung bis zum 2. Oktober 2023 (Montag) Zeit. In begründeten Fällen ist darüber hinaus sogar noch eine Fristverlängerung möglich. Hierzu bedarf es dann aber eines individuellen Antrags.
Mit steuerlicher Beratung – und hierzu gehört insbesondere auch die Betreuung durch einen Lohnsteuerhilfeverein – verlängert sich die Frist sogar bis zum 31. Juli 2024.
Die Frist für den Beginn der Verzinsung wurde ebenfalls um 5 Monate vom 1. April 2022 auf den 1. September 2024 verlängert. Ob die Steuererklärung dabei selbst erstellt wird oder durch einen steuerlichen Berater ist dabei ebenso unerheblich, wie das Ergebnis (Steuererstattung oder Steuernachzahlung). Auswirkungen hat die Fristverlängerung darüber hinaus auch auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.