Vergütung als Aufsichtsrat in einer kommunalen GmbH kann steuerfrei sein
Nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes sind die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zu einem jährlichen Betrag von 840 € steuerfrei.
Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Zusammenhang zu entscheiden, ob die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn die Tätigkeit in einer GmbH ausgeübt wird. In dem Urteilsfall bestellte die Stadtverordnetenversammlung den Kläger zum Mitglied des Aufsichtsrates einer GmbH, die kommunalen Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die beteiligten Kommunen wahrnimmt und entsandte ihn als ihren Vertreter in dieses Gremium. Der Kläger erhielt hierfür eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung in Höhe von 620 €.
Die Richter stellten diesbezüglich mit Urteil vom 8. Mai 2024 (Az. VIII R 9/21) fest, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von max. 840 € im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann, da der Kläger insoweit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier der Stadt) tätig wird. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich.
Aufsichtsratsvergütungen zählen regelmäßig zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Sollte allerdings – wie im Urteilsfall – der gesamte Betrag steuerfrei sein, kann die Steuererklärung dennoch grds. durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt werden, da jedenfalls insoweit keine für die Beratungsbefugnis schädlichen Einkünfte vorliegen.