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Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung nicht abzugsfähig

Sargträger bei einer BeerdigungBeerdigungskosten eines nahen Angehörigen können dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen (z. B. Sterbegelder) gedeckt sind. Zusätzlich ist noch die zumutbare Belastung in Abzug zu bringen. Deren Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Wie verhält es sich nun aber mit Kosten für die eigene Bestattungsvorsorge? Dies musste nun in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster geklärt werden. Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 € ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen kann, war der Kläger der Auffassung, dass nichts anderes gelten könne, wenn er selber bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um dadurch seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen. Diese Auffassung wurde allerdings von den Richtern nicht geteilt (Urteil vom 23. Juni 2025, Az. 10 K 1483/24 E). Durch die Bestattungsvorsorge sind dem Kläger keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen. Es handelt es sich auch nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger besteht darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wird. Darüber hinaus fehlt es bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge an der Zwangsläufigkeit. Es handelt sich nämlich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht besteht. Zudem sind auf Ebene des Erben die Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten werden oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt sind. Wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, fehlt es bereits an einer Belastung. Dies muss dann erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringt.

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