Die Aktivrente kommt ab 2026
Nach der neuen Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz können sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre bzw. aufgrund der Übergangsregelung auch schon früher) bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei verdienen. Es fallen lediglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Beträgt der Arbeitslohn mehr als 2.000 €, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob eine Rente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben ist. Die Aktivrente wird bereits im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Leider gilt die Aktivrente aber nicht für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamtinnen und Beamte.
Die Aktivrente tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Im Gesetz wurde allerdings festgelegt, dass Rentner erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, die Aktivrente in Anspruch nehmen dürfen. Hierdurch soll verhindert werden, dass in dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, eine Aufteilung der Einnahmen in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil erfolgen muss.
Zu beachten ist noch, dass Werbungskosten, die mit der Aktivrente im Zusammenhang stehen (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit) nicht berücksichtigt werden können. Hierdurch ist ggf. eine Aufteilung von Kosten im Verhältnis der Einnahmen erforderlich, wenn z.B. mehr als 2.000 € verdient werden und damit ein Teil des Arbeitslohns steuerpflichtig ist. Der Werbungskostenpauschbetrag ist allerdings nicht zu kürzen.