Nachweis von Krankheitskosten bei E-Rezepten
Dem Grunde nach können nicht erstattete Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, wobei – abhängig vom jeweiligen Einkommen – eine zumutbare Eigenbelastung zu berücksichtigen ist.
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Arzneimitteln bzw. Zuzahlungen hierfür ist dabei durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen.
Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr mit Schreiben vom 26. November 2024 geregelt, wie der Nachweis aufgrund der Einführung des E-Rezepts ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist.
Hiernach ist dieser im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss dabei folgende Angaben enthalten:
Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezeptes. Lediglich für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.