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Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen

Mit der Zustimmung zum Steueränderungsgesetz 2025 können verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft treten. U. a. wurden folgende Neuregelungen beschlossen:

  • Anhebung der Entfernungspauschale:
    Zum 1. Januar 2026 wurde die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch für die ersten 20 km auf 0,38 € angehoben. Hierfür galt bisher ein Satz von 0,30 € pro Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • Entfristung der Mobilitätsprämie:
    Die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie ist aufgehoben worden. Damit erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften diese auch nach 2026 (§ 101 Satz 1 EStG).
  • Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten:
    Beitragszahlungen an Gewerkschaften werden ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen bzw. zum Pauschbetrag bei Renteneinkünften (jeweils 102 €) als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9a Satz 3 EStG).
  • Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland:
    Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gilt für die Kosten der Unterkunft ab 2026 ein Höchstbetrag von 2.000 € pro Monat. Bisher war im Gesetz nur ein Höchstbetrag für Inlandfälle (1.000 € pro Monat) geregelt. Der Höchstbetrag gilt allerdings nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend genutzt werden muss (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).
  • Anhebung Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale:
    Zum 1. Januar 2026 wurde der Freibetrag für Übungsleiter (§ 3 Nr. 26 EStG) von 3.000 € auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von 840 € auf 960 € angehoben.
  • Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen Spielen:
    Ab dem 1. Januar 2026 werden Prämienzahlungen der Stiftung der Deutsche Sporthilfen, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, von der Einkommensteuer befreit (neuer § 3 Nr. 73 EStG).
  •  Anhebung der Höchstbeträge für Parteispenden:
    Die abzugsfähigen Höchstbeträge für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien wurden verdoppelt. Zunächst kann nach § 34g EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 50% gewährt werden. Der abzugsfähige Höchstbetrag wurde dabei ab 2026 von 825 € auf 1.650 € angehoben (bei Zusammenveranlagung von 1.650 € auf 3.300 €). Für übersteigende Beträge wird zusätzlich ein Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG berücksichtigt. Auch hier sind die Höchstbeträge von 1.650 € auf 3.300 € bzw. bei Zusammenveranlagung von 3.300 € auf 6.600 € verdoppelt worden.

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