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Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Photovoltaik-Panels werden auf einem Hausdach verlegtNach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes sind die Einnahmen aus dem Betrieb einer kleineren Photovoltaikanlage ab dem Jahr 2022 regelmäßig steuerfrei. In der Einkommensteuererklärung müssen daher die entsprechenden Einkünfte auch nicht mehr erklärt werden. Umgekehrt können dann aber natürlich auch keine Verluste mehr geltend gemacht werden.

Aktuell sind hinsichtlich der Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs zwei Zweifelsfragen (vorläufig) gerichtlich entschieden worden.

So hat das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 (Az. 1 V 1757/24 E) festgestellt, dass trotz der zeitlichen Anwendung ab 2022 in diesem Jahr noch nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. Im entschiedenen Fall ging es konkret um Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen.

Weiterhin hat der Bundesfinanzhof am 15. Oktober 2024 (Az. III R 24/24) in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung) entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung rückgängig zu machen ist.

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