Elektro-Dienstwagen - Pauschalersatz für das Aufladen ab 2026 nicht mehr möglich
Steht dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss er hierfür einen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei sind Elektro- und Hybridfahrzeuge begünstigt, weil der steuerpflichtige geldwerte Vorteil zum Teil wesentlich geringer ist als bei Fahrzeugen mit reinen Verbrennungsmotoren (0,5 bzw. 0,25 des Bruttolistenpreises). Weiterhin ist das elektrische Aufladen der Fahrzeuge im Betrieb steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Falls der Firmenwagen zuhause oder anderswo auf eigene Kosten aufgeladen wird und erstattet der Arbeitgeber die Stromkosten, stellt dies grds. einen steuerfreien Auslagenersatz dar (§ 3 Nr. 50 EStG).
Bis 2025 konnte der Arbeitgeber hierfür Pauschalbeträge erstatten. Die Höhe war dabei abhängig vom Fahrzeugtyp (Elektro- bzw. Hybridfahrzeug) und der Lademöglichkeit beim Arbeitgeber (mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber monatlich 30 € für Elektrofahrzeuge und 15 € für Hybridfahrzeuge bzw. ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 70 € für Elektrofahrzeuge und 35 € für Hybridfahrzeuge).
Ab 2026 ist die Erstattung von selbst getragenen Stromkosten weiterhin steuerfrei möglich. Allerdings wurde durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11. November 2025 geregelt, dass die o.g. Pauschalbeträge nicht mehr erstattet werden können. Nunmehr sind die tatsächlichen Stromkosten zu ermitteln. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält dabei detaillierte Regelungen bzw. Vereinfachungen, wie die tatsächlichen Stromkosten ermittelt werden können.