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Taxikosten nicht in voller Höhe abziehbar

Mehrere Taxis auf einer Straße, im Hintegrund Straßenbahn und weitere PKW.Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer bzw. 0,38 € ab dem 21. Kilometer) zu berücksichtigen. Dieser Pauschalbetrag gilt grundsätzlich unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Ein Abzug ist daher auch möglich, wenn z.B. die Fahrstrecke mit dem Fahrrad zurückgelegt wird und sogar, wenn der Arbeitnehmer zu Fuß geht und daher keine Kosten anfallen.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz allerdings vor, soweit die Kosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel höher als die Entfernungspauschale sind (§ 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). In erster Linie kommen hier kurze Strecken zum Arbeitsplatz in Betracht, bei denen die Entfernungspauschale geringer als die Aufwendungen für die Fahrscheine ist.

Die Vergleichsberechnung der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel hat dabei immer jahresbezogen zu erfolgen. In den Fällen, in denen nur ein Teil der Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird bzw. nur während eines Teils des Jahres Bus und Bahn genutzt werden, muss also immer ein Vergleich der gesamten Entfernungspauschale des Jahres mit den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel gemacht werden. Nur soweit die Kosten dann insgesamt die Entfernungspauschale übersteigen, kommt der höhere Abzug in Betracht.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass nur Aufwendungen für Fahrkarten des regelmäßig verkehrenden öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs im Linienverkehr statt der Entfernungspauschale abziehbar sind. Die tatsächlichen Kosten für ein Taxi können nicht geltend gemacht werden (Urteil vom 9. Juni 2022, Az. VI R 26/20).

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