Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich abzugsfähig
Wird aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhalten, stellen die Kosten hierfür Werbungskosten dar (doppelte Haushaltsführung). Abzugsfähig sind neben einer wöchentlichen Familienheimfahrt nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale (ab 2026: 0,38 € je Entfernungskilometer) auch Verpflegungsmehraufwendungen (begrenzt auf 3 Monate) und die Kosten der Unterkunft. Die Unterkunftskosten werden allerdings auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € begrenzt. Hierunter fallen insbesondere die regelmäßig anfallenden Aufwendungen für die Miete und die Nebenkosten. Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen für Schuldzinsen, Nebenkosten und die Abschreibung ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 1.000 € monatlich zu berücksichtigen. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag kann dabei auch auf andere Monate übertragen werden. Dies ist insbesondere bei hohen Nebenkostennachzahlungen vorteilhaft.
Gerade aufgrund der ansteigenden Wohnungskosten kommt es in den letzten Jahren vermehrt zu einer Kürzung der Aufwendungen. Es stellt sich somit immer wieder die Frage, welche Kosten im Rahmen des Höchstbetrages zu berücksichtigen sind. Gerichtlich geklärt ist mittlerweile, dass die Zweitwohnungssteuer in den Höchstbetrag einbezogen wird. Nicht angerechnet werden hingegen z. B. Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung und die Einrichtungskosten der Wohnung.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. November 2025 (Az. VI R 4/23) entschieden, dass auch die Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes nicht zu den Unterkunftskosten gehören und daher auch dann abziehbar sind, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze von 1.000 € überschritten ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden.