Fahrtkosten bei Teilzeitstudium unbegrenzt abzugsfähig
Studienkosten sind dann in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nach einer abgeschlossenen Erstausbildung, als Zweitstudium oder im Rahmen eines Ausbildungs-dienstverhältnisses, z.B. als duales Studium, absolviert wird. Handelt es sich hingegen um ein Erststudium unmittelbar nach dem Abitur, stellen die Aufwendungen lediglich Sonderausgaben dar und sind auf 6.000 € pro Jahr begrenzt. Diese Unterscheidung ist insofern bedeutsam, da bei einem Werbungskostenabzug und fehlenden Einkünften in dem betreffenden Jahr, die entsprechenden Beträge als Verlustvortrag für die Folgejahre vorgemerkt werden können, während ein Sonderausgabenabzug sich immer nur in dem betreffenden Jahr auswirken kann.
Falls die Bildungsmaßnahme jedoch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Vollzeit absolviert wird, ist seit 2014 gesetzlich festgeschrieben, dass die Bildungseinrichtung dann die "erste Tätigkeitsstätte" darstellt. Dies bedeutet, dass die Fahrten lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar sind und Verpflegungspauschbeträge überhaupt nicht berücksichtigt werden können.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr allerdings mit Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az. VI R 7/22) entschieden, dass ein Vollzeitstudium nur dann vorliegt, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Soweit das Studium nach der jeweiligen Studienordnung hingegen darauf ausgerichtet ist, dass die Studierenden für die Erbringung der vorgeschriebenen Studienleistungen nur einen Teil ihrer Arbeitszeit aufwenden müssen, liegt ein Teilzeitstudium vor. Die gesetzliche Fiktion einer ersten Tätigkeitsstätte greift dann nicht, selbst wenn der Steuerpflichtige ansonsten keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
In dem Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige bereits ein Studium an der Fernuniversität in Hagen erfolgreich abgeschlossen und belegte nunmehr einen weiteren Studiengang. Ausweislich der Studienbescheinigungen war er dort als "Teilzeitstudent" eingeschrieben. Der Bundefinanzhof berücksichtigte daher die Fahrten zur Fernuniversität nach Reisekostensätzen (bei Nutzung eines PKW 0,30 € pro Kilometer für die Hin- und Rückfahrt).