Abnehmspritze nur bei qualifiziertem Nachweis abzugsfähig
Um Arzneimittel steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können, ist grds. eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich. In bestimmten Fällen muss allerdings sogar ein qualifizierter Nachweis durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorgelegt werden. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode gegeben ist.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. 1 K 776/24) entschieden, dass ein solcher Nachweis (jedenfalls im Jahr 2023) erforderlich ist, wenn das Medikament Ozempic zur Behandlung von Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) verordnet wird. Die ärztliche Verordnung war hier nicht ausreichend. Das Gericht begründet seien Entscheidung damit, dass Ozempic in Deutschland zum Zeitpunkt der Verordnung nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2 zugelassen war. Die Verordnung bei Fettleibigkeit und Bluthochdruck sei daher als Off-Label-Use bzw. als Behandlung außerhalb einer wissenschaftlich anerkannten Methode anzusehen. Hierbei verlange § 64 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige MDK-Bescheinigung. Darüber hinaus äußerte das Finanzgericht Zweifel, ob Aufwendungen für „Lifestylemedikamente“ (mit Wirkung auf Sättigung/ Magenentleerung) überhaupt abziehbar sein können, weil Aufwendungen für Diätverpflegung bereits gesetzlich ausgeschlossen sind.
Das letzte Wort wird nun allerdings wie so oft der Bundesfinanzhof haben, da gegen das Urteil Revision erhoben wurde. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 12/25 anhängig.