Leasingsonderzahlung muss auf Laufzeit verteilt werden
Steuerpflichtige können bei einer Dienstreise die Fahrtkosten bei Nutzung eines PKW pauschal mit 0,30 € pro Kilometer ansetzen. Alternativ besteht allerdings auch die Möglichkeit auf Grundlage der tatsächlichen PKW-Kosten einen individuellen Kostensatz pro Kilometer zu ermitteln. Die Frage, wie hierbei eine Leasingsonderzahlung zu berücksichtigen ist, musste der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 21. November 2024 (Az. VI R 9/22) klären.
Im Urteilsfall leaste der Kläger (Außendienstmitarbeiter) im Dezember 2018 ein Fahrzeug. Er leistete ebenfalls noch im Dezember 2018 u.a. eine Leasing-Sonderzahlung zur Minderung seiner laufenden Leasingraten in Höhe von 15.000 €. Das Fahrzeug nutzte er für Dienstfahrten im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses. Er ermittelte auf Grundlage der Gesamtkosten des Fahrzeuges für Dezember 2018 einen Kilometersatz von 0,93 €. Die Leasing-Sonderzahlung wurde dabei in voller Höhe einbezogen. Diesen Kilometersatz legte er ebenfalls für 2019 zu Grunde. Das Finanzamt erkannte demgegenüber die Fahrtkosten in 2019 nicht an und wollte lediglich die pauschalen Kosten in Höhe von 0,30 €/km berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof entschied nunmehr, dass zwar die tatsächlichen Kosten je Kilometer berücksichtigt werden können, allerdings ist die Leasing-Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrages von 3 Jahren zu verteilen. Diese kann daher in 2018 lediglich mit 1/36 von 15.000 € im Gesamtaufwand berücksichtigt werden. Im Jahr 2019 ist der Gesamtaufwand für das Fahrzeug dann neu zu ermitteln. Hierbei fließen 12/36 der Leasing-Sonderzahlung in die Gesamtkosten ein. Darauf, dass diese nicht in 2019 gezahlt wurden, kommt es insofern nicht an. In den Folgejahren ist entsprechend zu verfahren, bis die Leasinglaufzeit endet.