Nachträgliche Gewährung des Pflege-Pauschbetrags möglich
Pflegt ein Steuerpflichtiger eine Person in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen, so kann er einen Pflege-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigen. Voraussetzung ist allerdings, dass er hierfür keine Einnahmen erhält. Der Pflege-Pauschbetrag ist dabei gestaffelt und beträgt bei Pflegegrad 2: 600 €, bei Pflegegrad 3: 1.100 € und bei Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 €. Soweit mehrere Personen die Pflege durchführen, wird der Pflege-Pauschbetrag nach Köpfen aufgeteilt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20. Oktober 2025 (Az. 14 K 1541/24 E) entschieden, dass der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad steuerlich einen sogenannten Grundlagenbescheid darstellt. Dieser ermöglicht eine nachträgliche Änderung von Einkommensteuerbescheiden, wenn der Pflege-Pauschbetrag bisher nicht geltend gemacht wurde. Im Urteilsfall wurde für die Ehefrau zum 01.01.2017 ein Pflegegrad der Stufe 2 festgestellt. Für die gepflegte Mutter bestand zudem seit dem 01.09.2021 ein Pflegegrad der Stufe 4. Erst mit Abgabe der Steuererklärung für 2023 machte der Kläger Angaben zur Inanspruchnahme von Pflege-Pauschbeträgen und legte auch erstmals die o.g. Bescheinigungen über die Pflegegrade vor. Nach Ansicht der Richter können im vorliegenden Fall die bestandskräftigen Steuerbescheide der Vorjahre nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung geändert werden, da es sich jeweils um Grundlagenbescheide handelte, die für die Einkommensteuerbescheide bindend sind.
Da die Rechtsfrage bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof erhoben. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 19/25 anhängig.