Steueränderungen 2021 - Teil 1
- Erhöhung der Freibeträge:
Zum 1. Januar 2021 steigt der Grundfreibetrag pro Person von bisher 9.408 € auf dann 9.744 € an. Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Freibetrag entsprechend auf 19.488 €. Weiterhin erfolgt eine Steuertarifänderung zum Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“.
Auch der Unterhaltshöchstbetrag zur Unterstützung bedürftiger Personen steigt auf 9.744 €.
- Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag:
Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2021 pro Kind um monatlich 15 € auf dann 219 € für das erste und zweite Kind bzw. auf 225 € für das dritte Kind und auf 250 € für jedes weitere Kind erhöht. Der Kinderfreibetrag wird 2021 um 144 € auf jeweils 2.730 € pro Elternteil und Kind angehoben. Auch der Freibetrag für den Betreuungs- Erziehungs- und Ausbildungsbedarf steigt erstmals um ebenfalls 144 € pro Elternteil auf dann 1.464 € an. Pro Kind ergibt sich hieraus ein jährlicher Freibetrag von insgesamt 8.388 €.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Bereits ab 2020 steigt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von bisher 1.908 € auf dann 4.008 € pro Jahr an. Der zusätzliche Betrag für jedes weitere Kind von 240 € bleibt unverändert.
- Wegfall bzw. Reduzierung des Solidaritätszuschlags:
Ab 2021 werden rund 90% aller Steuerzahler vom Solidaritätszuschlag befreit. Erreicht wird dies durch eine Anhebung des Freibetrags auf 16.956 € bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 33.912 €. Bei einer Einkommensteuerfestsetzung bis zu diesem Betrag wird künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben.
- Höherer Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen:
Rentenversicherungsbeiträge können 2021 bis max. 25.787 € pro Person als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind die Beiträge dabei mit 92% (2%-Punkte mehr als im Vorjahr).
- Besteuerungsanteil steigt für Neurentner an:
Personen, die 2021 in Rente gehen, müssen 81% ihrer Rente versteuern. Der steuerfreie Anteil von 19% wird dabei auf Grundlage des Rentenjahres 2022 berechnet und bleibt anschließend zeitlebens unverändert.