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Steueränderungen zum Jahreswechsel

Mit Beginn des neuen Jahres 2025 sind verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:

  • Erhöhung des Grundfreibetrages:

Zum 1. Januar 2025 ist der Grundfreibetrag pro Person um 312 € auf 12.096 € gestiegen. Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Freibetrag entsprechend auf 24.192 €. Weiterhin erfolgt eine Steuertarifänderung zum Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“.

Auch der Unterhaltshöchstbetrag zur Unterstützung bedürftiger Personen steigt auf den Grundfreibetrag an.

  • Anhebung Kinderfreibetrag und Kindergeld:

Der Kinderfreibetrag wurde für das Jahr 2025 auf 3.336 € pro Elternteil angehoben (insgesamt 6.672 €). Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.928 € ergibt sich hierdurch ein Jahresbetrag von insgesamt 9.600 €.

Das Kindergeld wurde auf monatlich 255 € pro Kind angehoben. 

  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag:

Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze ist für 2025 auf 39.900 € angehoben worden. Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag in voller Höhe zu zahlen.

  • Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen erweitert:

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wurde vereinheitlicht. Es gilt nun für alle Gebäudearten eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW(peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Freigrenze von max. 100 kW (peak) pro Person bleibt unverändert. Die Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, erweitert oder in Betrieb genommen werden.

  • Höherer Abzug von Kinderbetreuungskosten:

Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten sind ab 2025 auf 80 Prozent und der Höchstbetrag auf 4.800 € angehoben worden.

  • Vereinfachung hinsichtlich von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung:

Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung führen bis zu einer Höhe von 150 € pro Versicherungsnehmer und Beitragsjahr nicht zu einer Minderung der Krankenversicherungsaufwendungen. Der übersteigende Betrag gilt dann als Beitragsrückerstattung, wobei der Nachweis geführt werden kann, dass auch dieser Betrag als Kostenerstattung zu qualifizieren ist. Die nun getroffene gesetzliche Regelung war für die Vorjahre bereits im Wege einer Verwaltungsanweisung inhaltsgleich geregelt.

  • Unterhaltsaufwendungen nur bei Banküberweisung:

Ab 2025 ist ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Geldzahlungen nur möglich, wenn diese durch Banküberweisung gezahlt werden. Bargeldübergaben (z.B. bei Familienheimfahrten) werden nicht mehr anerkannt. Der Abzug von Sachleistungen ist unverändert möglich.

  • Besteuerungsanteil steigt für Neurentner an:

Personen, die 2025 in Rente gehen, müssen 83,5% ihrer Rente versteuern. Der steuerfreie Anteil von 16,5% wird dabei allerdings erst auf Grundlage des Rentenjahres 2026 berechnet und bleibt anschließend zeitlebens unverändert.

  • Geringfügige Beschäftigung:

Die Verdienstobergrenze für eine geringfügige Beschäftigung ("Minijob-Grenze" bzw. "Geringfügigkeitsgrenze") wurde ab 2025 aufgrund der Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 €/Stunde auf 556 € angehoben. Der Übergangsbereich für die Sozialversicherung bei sogenannten Midijobs verschiebt sind dementsprechend auf 556,01 € bis 2.000 €.

  • Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen:

Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen ab 2025 - wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist - den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.

  • Beantragung von Kindergeld:

Die elektronische Beantragung von Kindergeld wird zum Regelfall. Diese ist ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die vorgegebene Schnittstelle zulässig (keine einfache E-Mail). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform ist allerdings auch weiterhin möglich.

  • Besteuerung von Kleinunternehmern:

Im Umsatzsteuerrecht wurde die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überstieg. Ab 01.01.2025 sind die Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht übersteigt.

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