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Steueränderungen ab Veranlagungszeitraum 2025

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2025 sind u.a. folgende Änderungen zu beachten:

  • Unterhaltsaufwendungen nur bei Banküberweisung:

Ab 2025 ist ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Geldzahlungen nur möglich, wenn diese durch Banküberweisung gezahlt werden. Bargeldübergaben (z.B. bei Familienheimfahrten) werden nicht mehr anerkannt. Der Abzug von Sachleistungen ist unverändert möglich.

  • Ermäßigte Besteuerung für Abfindungen:

Die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen, die sogenannte Fünftelregelung, kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten sind auf 80 Prozent und der Höchstbetrag auf 4.800 € angehoben worden.

  • Vereinfachung hinsichtlich von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung:

Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung führen bis zu einer Höhe von 150 € pro Versicherungsnehmer und Beitragsjahr nicht zu einer Minderung der Krankenversicherungsaufwendungen. Der übersteigende Betrag gilt dann als Beitragsrückerstattung, wobei der Nachweis geführt werden kann, dass auch dieser Betrag als Kostenerstattung zu qualifizieren ist. Die gesetzliche Regelung war für die Vorjahre bereits im Wege einer Verwaltungsanweisung inhaltsgleich geregelt.

  • Auslandsspenden:

Spenden ins Ausland sind nur noch dann abzugsfähig, wenn sich der Spendenempfänger beim Bundeszentralamt für Steuern registriert hat. Auf der Internetseite des BZSt kann das entsprechende Register eingesehen werden.

  • Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen erweitert:

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen, die ab 2025 angeschafft, erweitert oder in Betrieb genommen wurden, ist auf eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit vereinheitlicht worden. Die Freigrenze von max. 100 kW (peak) pro Person gilt unverändert. 

  • Erhöhung des Grundfreibetrages:

Zum 1. Januar 2025 ist der Grundfreibetrag auf 12.096 € pro Person gestiegen. Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelte sich der Freibetrag entsprechend auf 24.192 €. Weiterhin erfolgt eine Steuertarifänderung zum Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“.

Auch der Unterhaltshöchstbetrag zur Unterstützung bedürftiger Personen ist auf den Grundfreibetrag angestiegen. 

  • Anhebung Kinderfreibetrag und Kindergeld:

Der Kinderfreibetrag wurde für das Jahr 2025 auf 3.336 € pro Elternteil angehoben (insgesamt 6.672 €). Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.928 € ergibt sich hierdurch ein Jahresbetrag von insgesamt 9.600 €.

Das Kindergeld für 2025 belief sich auf monatlich 255 € pro Kind (3.060 € im Jahr).   

  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag:

Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze ist für 2025 auf 39.900 € angehoben worden. Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag in voller Höhe zu zahlen.

  • Besteuerungsanteil steigt für Neurentner an:

Personen, die 2025 in Rente gehen, müssen 83,5% ihrer Rente versteuern. Der steuerfreie Anteil von 16,5% wird dabei allerdings erst auf Grundlage des Rentenjahres 2026 berechnet und bleibt anschließend zeitlebens unverändert.

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