Erste Unterhaltszahlung zu Beginn des Jahres sichert den vollen Abzug
Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen. Der jährliche Höchstbetrag beträgt dabei aktuell (2025) 12.096 €. Werden Personen im Ausland unterstützt, ist dieser Höchstbetrag – abhängig vom Land – ggf. auf bis zu einem Viertel des Betrages zu ermäßigen. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützen Personen mindern ebenfalls den Höchstbetrag. Im Einkommensteuergesetz ist darüber hinaus geregelt, dass für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen zum Unterhaltsabzug nicht vorliegen, der Jahreshöchstbetrag um je ein Zwölftel zu kürzen ist. Diese Kürzung ist dabei auch vorzunehmen, wenn die erste Unterhaltszahlung erst im Laufe des Jahres geleistet wird.
Dies wurde zuletzt ausdrücklich vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. April 2018 (Az. VI R 35/16) bestätigt. Die Richter begründeten dies damit, dass im laufenden Jahr jeweils nur der Abzug von Unterhaltsaufwendungen zur Deckung der laufenden Bedürfnisse des betreffenden Jahres anerkannt werden kann. Aufwendungen zur Deckung eines künftigen Unterhaltsbedarfs sind hingegen nicht bereits im aktuellen Jahr zu berücksichtigten. Lediglich bei der Unterstützung von im Ausland lebenden Ehegatten kommt diese Kürzung nicht in Betracht.
Zu beachten ist zudem, dass aufgrund einer gesetzlichen Änderung ab 2025 Unterhaltszahlungen nur noch anerkannt werden, wenn diese auf das Konto der unterstützten Person überwiesen werden. Bargeldübergaben (z.B. bei Familienheimfahrten) werden daher nicht mehr anerkannt. Dies gilt auch für die Unterstützung des im Ausland lebenden Ehegatten und gleichermaßen auch für Inlandsfälle.