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Steuerfreie Erstattung von Stromkosten für E-Fahrzeuge nicht mehr pauschal möglich

Elektrisch betriebene PKW an Ladestation am StraßenrandSteht dem Mitarbeiter ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss er hierfür einen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei sind Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge begünstigt, weil der steuerpflichtige geldwerte Vorteil zum Teil wesentlich geringer ist als bei Fahrzeugen mit reinen Verbrennungsmotoren (0,5 bzw. 0,25 des Bruttolistenpreises). Weiterhin ist das elektrische Aufladen der Fahrzeuge im Betrieb steuerfrei.

Falls der Firmenwagen zuhause oder anderswo auf eigene Kosten aufgeladen wird und der Arbeitgeber die Stromkosten erstattet, stellt diese Kostenerstattung des Arbeitgebers grds. einen steuerfreien Auslagenersatz dar.

Bis 2025 konnte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Pauschalbeträge erstatten, wenn dieser sein betriebliches Fahrzeug zu Hause auflädt. Die Beträge beliefen sich je nach Fahrzeugtyp (Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug) und der Lademöglichkeit bei seinem Arbeitgeber auf monatlich 15 € bis 70 €. Durch diesen pauschalen Auslagenersatz sind dann sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ab 2026 können nur noch die tatsächlichen Stromkosten steuerfrei erstattet werden.

Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in seinem Schreiben vom 11. November 2025 detailliert geregelt, wie die tatsächlichen Stromkosten ermittelt werden können und auch verschiedene Vereinfachungen aufgezeigt.

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