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Pilot*innen und Flugbegleiter*innen haben am Flughafen die erste Tätigkeitsstätte

Parkendes Flugzeug im FlughafenNach dem steuerlichen Reisekostenrecht können Fahrten zur sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte“ nur in Höhe der Entfernungspauschale (täglich 0,30 € je Entfernungskilometer bzw. 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer) berücksichtigt werden. Das Einkommensteuergesetz nimmt dabei eine erste Tätigkeitsstätte an, wenn die Arbeitnehmer*innen vom Arbeitgeber einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet werden.

Voraussetzung ist aber weiterhin, dass die Arbeitnehmer*innen an dem festgelegten Ort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen haben, die sie arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schulden und die zu dem von ihnen ausgeübten Berufsbild gehören.

Das Finanzgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 24. November 2022 (Az. 6 K 207/21) über den Fall eines Ehepaares zu entscheiden. Der Ehemann war Pilot und die Ehefrau Flugbegleiterin. Diese waren jeweils vom Arbeitgeber (einer Fluggesellschaft) einem Flughafen zugeordnet. Dort nahmen sie vor jedem Flug in speziellen Räumen an sogenannten Briefinggesprächen teil. Im Rahmen dieser Briefings muss insbesondere die körperliche Verfassung festgestellt und der Kenntnisstand der Crewmitglieder ermittelt werden.

Die Richter sahen diese Briefings für die Tätigkeit der Kläger als qualitativ von erheblicher Bedeutung an. Auch wenn sie im Vergleich zur Flugzeit einen geringen zeitlichen Umfang beanspruchten, waren sie dennoch ausreichend, um eine erste Tätigkeitstätte zu begründen. Die Fahrtkosten zum Flughafen konnten daher nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen galt folglich auch die Abwesenheit vom Flughafen und nicht ab der Wohnung.  

 

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