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Aufgrund der Rentenerhöhung müssen mehr Rentner*innen eine Steuererklärung abgeben

Seniorenhand und Euromünzen als SymbolbildDie rund 21 Millionen Rentner*innen können sich ab Juli 2024 wieder auf eine Rentenerhöhung freuen. Erstmals werden die Renten in West und Ost dabei einheitlich um 4,57 Prozent steigen. Der Rentenwert beträgt ab dann 39,32 €.  

Diese sicherlich erfreuliche Entwicklung hat allerdings leider auch eine steuerliche Kehrseite. Die Besteuerung von Renten richtet sich in der Regel nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, hat lebenslang grundsätzlich lediglich die Hälfte seiner Rente zu besteuern. Dieser sogenannte Besteuerungsanteil steigt allerdings für Neurentner von Jahr zu Jahr an, sodass Senior*innen, die im vergangenen Jahr 2023 in Rente gegangen sind, bereits 82,5 Prozent ihrer Rente der Steuer zu unterwerfen haben. Hiervon abweichend werden Rentenerhöhungen allerdings bei allen Rentner*innen stets in vollem Umfang besteuert. Da die Rentenbesteuerung allerdings aktuell auf dem Prüfstand steht, werden die Steuerbescheide diesbezüglich vorläufig durchgeführt.

Bereits heute müssen über 6 Millionen Altersrentner*innen in Deutschland Steuern auf ihre Renteneinkünfte zahlen. Durch die Rentenerhöhung im Juli werden weitere 114.000 Rentner*innen Einkommensteuer zahlen, da sie über die Besteuerungsgrenze gerutscht sind. Damit sind nun rund 30 Prozent der deutschen Rentner*innen steuerpflichtig. Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht immer dann, wenn der steuerpflichtige Anteil der Rente den Grundfreibetrag übersteigt. Diese beträgt für 2023 10.908 € pro Person und für 2024 11.604 €. Ob allerdings tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen ist, hängt auch davon ab, welche steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen (Versicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten etc.) angefallen sind, die bei der Steuerberechnung in Abzug gebracht werden können. Daher ist auch eine pauschale Aussage zur Steuerbelastung nicht möglich. Es ist vielmehr immer eine individuelle Einzelberechnung erforderlich.   

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