Steuerliches Investitionssofortprogramm
Folgende Änderungen sind u. a. beschlossen worden:
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70.000 € auf 100.000 €. Hiernach kann der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Elektrofahrzeugs mit lediglich 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden. Die Regelung gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.
- Einführung einer befristeten degressiven Abschreibung für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 mit fallenden Abschreibungssätzen. Im Jahr der Anschaffung können bereits 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Die verbleibenden 25 Prozent verteilen sich dann auf die folgenden Jahre (2. Jahr = 10 %, 3. und 4. Jahr = jeweils 5 %, 5. Jahr = 3 % und 6. Jahr = 2 %).
- Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen.
Weitere gesetzliche Änderungen werden im Laufe des Jahres folgen.