Rentenversicherungsbeiträge bei 520 €-Jobs können steuerlich berücksichtigt werden
Dem Grunde nach fallen auch bei einer geringfügigen Beschäftigung (520 €-Job) Rentenversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber hat hier einen Anteil von 15% (bei gewerblicher Beschäftigung) bzw. 5% (bei Beschäftigung im privaten Haushalt) zu zahlen. Die Arbeitsnehmer*innen müssen ebenfalls grundsätzlich einen Eigenanteil zur Aufstockung auf den Regelpflichtbeitrag von derzeit 18,6% leisten. Im Fall der Beschäftigung im gewerblichen Bereich ist dies also derzeit ein Eigenbeitrag von 3,6%. Bei einer Beschäftigung im privaten Haushalt sind es 13,6%. Aufgrund der Eigenbeiträge werden dann auch Rentenansprüche erworben.
Eine Aufstockung der Arbeitnehmer*innen ist allerdings mindestens auf der Grundlage eines monatlichen Arbeitslohns von 175 € erforderlich. Wird ein Monatslohn von weniger als 175 € gezahlt, muss der Arbeitgeber auch hier lediglich „seinen“ Beitragsanteil vom tatsächlich gezahlten Lohn berechnen. Die Arbeitnehmer*innen zahlen dann den vollen Differenzbetrag zum Beitragssatz von 18,6% von 175 € = 32,55 € (monatlich).
Minijobber können sich allerdings von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und somit von der Zahlung eines Eigenanteils befreien lassen.
Steuerlich werden geringfügige Beschäftigungen im Regelfall pauschal mit 2% besteuert. Alternativ ist allerdings auch eine Besteuerung mittels „Lohnsteuerkarte“ möglich (Wahlrecht des Arbeitgebers). Dem Grunde nach können auch die Rentenversicherungsbeiträge aufgrund eines 520 €-Jobs als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt immer, wenn die Besteuerung mittelt „Lohnsteuerkarte“ erfolgt und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer*innen eigene Aufstockungsbeiträge leisten oder nicht.
Erfolgt eine pauschale Besteuerung mit 2% (dies dürfte der Regelfall sein), werden die Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der Veranlagung nur auf Antrag erfasst. Soweit die Arbeitnehmer*innen keine eigenen Beiträge zahlen (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht), ist eine Einbeziehung im Rahmen der Veranlagung allerdings uninteressant, da reine Arbeitgeberbeiträge nicht zu einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug führen.
Soweit die Arbeitnehmer*innen allerdings Eigenbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, ist eine Einbeziehung in die Veranlagung immer günstiger. Die Eintragung erfolgt dabei auf der Anlage Vorsorgeaufwand. Der Arbeitnehmeranteil wird hierbei in die Zeile 6 und der Arbeitgeberanteil in die Zeile 10 eintragen.