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Verlängerung der Zugangsvermutung von 3 auf 4 Tage

Fahrrad der deutschen Post bei der ZustellungNach der bestehenden gesetzlichen Regelung gilt ein Steuerbescheid grundsätzlich drei Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (also Poststempel zuzüglich drei Tage). Mitgezählt werden hierbei auch Sonn- und Feiertage. Lediglich, wenn das Ende der 3-Tages-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, läuft die Frist erst mit Ende des darauffolgenden Werktags ab. Einsprüche gegen Steuerbescheide müssen innerhalb eines Monats nach diesem Bekanntgabetag eingelegt werden.

Durch das sogenannte Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für Briefe um einen Tag verlängert. Mussten bisher Briefe im Jahresdurchschnitt mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % am zweiten Werktag und von 99 % am dritten Werktag nach dem Absenden beim Empfänger ankommen, müssen sie das zukünftig erst am dritten bzw. am vierten Werktag. Eine Zustellung soll aber nach wie vor an sechs Tagen in der Woche erfolgen.

Aufgrund dieser Verlängerung wird auch die Zugangsvermutung von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten ab dem 1. Januar 2025 um einen Tag auf dann 4 Tage verlängert.

Unabhängig von dieser gesetzlichen Änderung ist allerdings nach wie vor fraglich, ob die Zugangsvermutung entfällt, wenn das Finanzamt den Bescheid durch einen privaten Postdienstleister versendet und der Postdienstleister generell nicht an sechs, sondern nur an fünf Tagen pro Woche zustellt und daher innerhalb der bisherigen 3-Tages-Frist an einem Werktag generell keine Postzustellung durchgeführt wird. Diesbezüglich sind zwei Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen VI R 18/22 und VI R 6/23). Generell empfiehlt es sich natürlich, die Frist nicht bis zum Ende auszunutzen, damit erst gar kein Streit mit dem Finanzamt über den Tag der Bekanntgabe und damit auch das Ende der Einspruchsfrist auftritt.

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