Fahrtkosten trotz Dienstwagengestellung
Erhält ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen ist für die Privatnutzung ein geldwerter Vorteil von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Wird das Fahrzeug auch für die Fahrten zum Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) genutzt, ist zusätzlich ein geldwerter Vorteil von monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte als Arbeitslohn zu besteuern.
Aufgrund der Versteuerung können Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale - wie bei der Nutzung eines eigenen Fahrzeugs - steuerlich geltend gemacht werden. Soweit das Fahrzeug für Dienstfahrten verwendet wird, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern, ein Werbungskostenabzug scheidet aber dann auch aus.
Das Niedersächsisches Finanzgericht hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer – trotz Gestellung eines Dienstwagens – für dienstliche Fahrten sein privates Fahrzeug einsetzte, da der Dienstwagen während dieser Zeit von der Ehefrau privat genutzt wurde. Die Kosten für das Privatfahrzeug wurden dabei mit 2,28 € pro km ermittelt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Werbungskosten. Die Richter gaben hingegen dem Kläger recht (Urteil vom 18. September 2024, Az. 9 K 183/23). Grundsätzlich spricht zwar der erste Anschein dafür, dass ein Firmenfahrzeug auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Der Steuerpflichtigen kann allerdings den Nachweis für die tatsächliche berufliche Nutzung eines daneben vorhandenen privaten Pkw führen. Ist der Nachweis der tatsächlichen beruflichen Nutzung des privaten Fahrzeugs erbracht, ist ein Werbungskostenabzug möglich.
Noch ist das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts allerdings nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof erhoben hat. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 30/24 anhängig.